Gründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung: Sacheinlageverbot ist anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit den Voraussetzungen der Gründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung (von einer GmbH) befasst. In seinem Beschluss vom 11. April 2011, Az.: II ZB 9/10, hat er das Bareinlagegebot auch bei der Gründung durch Abspaltung angewandt.

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Pflichten für den Geschäftsführer- Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer verschärft

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Nichtabführung fälliger Lohnsteuer im Krisenfall revidiert. Er stellt fest, dass die Massesicherungspflicht gemäß § 64 (2) GmbHG hinter der Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer (§ 41a EStG) zurücksteht und somit der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 69, 39 Abgabeordnung haftet.

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Gemeinnützigkeit von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)

Mit Wirkung ab dem 1. November 2008 ist die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) verfügte am 31. März 2009 zur Gemeinnützigkeit von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5 a GmbHG i. d. F. des MoMiG.

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Elektronischer Bundesanzeiger

Neuerungen im Bereich Rechnungslegung und Finanzberichte

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Warnung vor falschen Gebührenbescheiden über Eintragungsgebühren

Mit Pressemitteilung vom 25.10.2007 warnte der Bundesanzeiger Verlag in Köln Unternehmen vor angeblichen Geührenbescheiden über Eintragungsgebühren.

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IHK hilft bei Einreichung der Unterlagen ins elektronische Handelsregister

Unterlagen für das elektronishce Handelsregister nur noch online.

Immer mehr Unternehmen ohne Internetanschluss und Scanner haben Probleme

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Handelsbrauchumfragen

Unter Handelsbräuchen versteht man die "im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche" (§ 346 HGB). Damit sind tatsächliche Übungen im regelmäßigen Geschäftsverkehr gemeint, die sich für vergleichbare Geschäftsvorgänge innerhalb eines Ortes, eines Bezirkes oder im ganzen Bundesgebiet gebildet haben. Handelsbräuche können sich ändern oder erlöschen. Sie müssen im Einzelfall festgestellt werden.

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