Wer seine Dienstleistungen als medizinische Fußpflege bewirbt, selbst aber "nur" Fußpfleger ist, handelt wettbewerbswidrig. Eine Fußpflegerin warb in einer Zeitschrift mit dem Zusatz "Praxis für medizinische Fußpflege", obwohl sie für die medizinische Fußpflege nicht ausgebildet war. Das OLG Hamm hielt die Werbung für irreführend.
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Die Vorschriften für den handwerklichen Nebenbetrieb sind nur noch auf die Gewerke des zulassungspflichtigen Handwerks anzuwenden. Für den in der Form eines zulassungsfreien Handwerks betriebenen Nebenbetrieb gilt daher das, was die Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht I C 2.92, Urt. V. 22.02.1994) für den in handwerksähnlicher Form betriebenen Nebenbetrieb eines zur IHK gehörenden Unternehmens entschieden hat: Er ist nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe einzutragen.
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Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer, die nicht zur Handwerkskammer gehören. In der Praxis sind allerdings etliche Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil diese sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben (sog. Mischbetriebe).
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Das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) ist im BGBl. I S. 2242 veröffentlicht worden. Es enthält erhebliche Änderungen gegenüber dem ehemaligen Schornsteinfegergesetz.
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Die Ausbildung der Nagelstudios beschränkt sich in der Ausbildung auf einen Dreitageskurs und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio.
Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur HWK sind danach nicht gegeben.
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Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk (BRV) hat bei mehreren Landgerichten Klage gegen Gewerbetreibende erhoben, die keine entsprechende Meisterqualifikation nachweisen können. Ihnen soll im Rahmen einer UWG-Klage untersagt werden, Reifenmontagetätigkeiten auszuführen. Das LG Itzehoe (GewArch 2008, 40-42) hat die Klage abgewiesen.
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