Was tun, wenn die Kinder der Angestellten krank sind?
Gerade für kleine Unternehmen ist es oft schwierig, wenn Arbeitnehmer wegen ihrer kranken Kinder zu Hause bleiben müssen. Haben Eltern eigentlich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung?
Grundsätzlich ja! Aber wie weit reicht der? Gemäß Paragraph 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Arbeitnehmer gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie das ärztlich bescheinigte kranke Kind notwendiger Weise und nicht länger als fünf Arbeitstage betreuen müssen. Voraussetzung: Eine andere Person kann nicht die entsprechende Pflege übernehmen bzw. dies ist unzumutbar. Können beide Eltern die Pflege übernehmen, haben sie übrigens ein Wahlrecht, wer zu Hause beim Kind bleibt.
Ist das Kind länger krank, kann vom Arbeitgeber keine bezahlte Freistellung mehr verlangt werden. Hier kommt vielmehr Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V zum Einsatz. Er regelt das Recht auf Kinderpflege-Krankengeld für gesetzlich Krankenversicherte. Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V regelt also Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Krankenkasse einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Voraussetzung ist wiederum, dass das Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben muss, weil eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung nicht übernehmen kann. Außerdem darf das Kind nicht älter als 12 Jahre sein. Dann kann das Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr im Betrieb fehlen. Sind beide Eltern berufstätig, kann das Kind also bis zu 20 Arbeitstage zu Hause gepflegt werden. Um Alleinerziehende nicht zu benachteiligen, sieht der Gesetzgeber bei ihnen von vorn herein einen Höchstanspruch auf Freistellung von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vor. Sind mehrere kranke Kinder zu versorgen, ist der Pflegegeld- und Freistellungsanspruch pro Jahr und berufstätigen Elternteil auf 25 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage begrenzt.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist vorrangig vor der Krankenkasse zur Entgeltfortzahlung (für fünf Arbeitstage) verpflichtet. Soweit er dafür aufkommt, ist die Krankenkasse für den Zeitraum von der Leistung des Kinderpflege-Krankengeldes befreit.
Beispiel: Gewährt der Arbeitgeber seiner alleinerziehenden Arbeitnehmerin fünf bezahlte Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes, so hat sie, bei längerer Erkrankung, noch 15 freigestellte Arbeitstage zur Verfügung. Weil diese Tage vom Arbeitgeber aber nicht mehr bezahlt werden, sondern nur noch freigestellt werden müssen, fängt das Kinderpflege-Krankengeld der Krankenkasse den dann eintretenden finanziellen Verlust auf.
Quelle: Redaktionsdienst Juni 2007 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Berlin