Wir bewegen Sicherheit.

Sie sind Unternehmer und behaupten sich auf dem Markt – Recht haben und Recht bekommen sind manchmal ein sehr unterschiedliches Paar Schuhe. 

Wir sind Ihr Ansprechpartner:

  • Wir informieren und bieten Ihnen Erstberatungen. Sie erhalten eine unabhängige und kompetente Entscheidungshilfe.
  • Wir unterstützen Sie bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens und der Firmenbezeichnung.
  • Wir geben Stellungnahmen und Gutachten ab, damit die Belange der Wirtschaft Berücksichtigung finden.
  • Wir organisieren die öffentliche Bestellung von Sachverständigen. Sie erhalten von ihnen Stellungnahmen und Gutachten, auf die Sie sich verlassen können.
  • Wir bieten Ihnen außergerichtliche Konfliktlösungen über unsere Güte- und Mediationsstelle sowie über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten an und sind als Mediatoren tätig. Denn nicht jede Streitigkeit muss vor Gericht landen. Sie sparen Zeit und Kosten und profitieren von interessengerechten Lösungen.
     

Aktuelles

Neues zum Steuerrecht: DIHK-Steuerinfo 06/2013 ist erschienen

Die Publikation enthält erneut eine Reihe von Neuigkeiten und aktuellen Informationen zum Steuerrecht.

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IHK warnt vor "Lebensmittelzentrale München" und "Lebensmittelhygienedienst Kassel"!

Eine angebliche "Lebensmittelzentrale München" verschickt einen "Bescheid über Lebensmittelbeitrag" und diesen gleich als Mahnung und des Weiteren kursiert ein Schreiben des "Lebensmittelhygienedienstes Kassel", in dem auf Hygieneanforderungen, Bundesratsdrucksachen, Unterrichtung der Öffentlichkeit, unangekündigte Betriebskontrollen und strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen wird.

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DIHK-Steuerinfo Mai 2013 erschienen


Sozialversicherungspflicht für Deutsch-Schweizer Geschäftsführer

Personen, die in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit und gleichzeitig in der Schweiz eine unselbstständige Beschäftigung ausüben, werden mit ihrem gesamten (deutschen und schweizerischen) Erwerbseinkommen der Schweizer Sozialversicherung unterstellt.

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Steuerrecht aktuell (Mai)

Für den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Schadensbeseitigung an einem Wirtschaftsgut ist neben der tatsächlich erbrachten Leistung und der späteren Bezahlung nach § 15 ff. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) auch das Vorliegen der originalen Rechnung beim Leistungsempfänger eine wichtige Voraussetzung.

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