Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Betroffene Personen:
Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
- sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
Zuständigkeit:
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.
Das ZAW Zentrum für Aus- und Weiterbildung Leipzig GmbH führt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe durch. Die ZAW Zentrum für Aus- und Weiterbildung Leipzig GmbH ist eine Gesellschaft der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.
Dauer der Unterrichtung:
- für das Bewachungspersonal 40 Stunden à 45 Minuten
- für Selbständige, gesetzliche Vertreter juristischer Personen 80 Stunden à 45 Minuten
Inhalte der Unterrichtung:
Die Unterrichtung umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentl. Sicherheit und Ordnung einschl. Gewerberecht und Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Abschluss:
Bescheinigung der IHK zu Leipzig
Informationen zum Lehrgang finden Sie hier.
Hinweis:
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist die Bescheinigung über die Unterrichtung nicht ausreichend, sondern der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Dies betrifft:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. Citystreife)
- Schutz vor Ladendieben (z. B. Einzelhandelsdedektiv)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
Informationen zur Prüfung finden Sie hier.