Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Betroffene Personen:

Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen

  1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
  2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
  3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
  4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

Zuständigkeit:
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.
Das ZAW Zentrum für Aus- und Weiterbildung Leipzig GmbH führt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe durch. Die ZAW Zentrum für Aus- und Weiterbildung Leipzig GmbH ist eine Gesellschaft der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.

Dauer der Unterrichtung:

  • für das Bewachungspersonal 40 Stunden à 45 Minuten
  • für Selbständige, gesetzliche Vertreter juristischer Personen 80 Stunden à 45 Minuten

Inhalte der Unterrichtung:
Die Unterrichtung umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  1. Recht der öffentl. Sicherheit und Ordnung einschl. Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch,
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Abschluss:
Bescheinigung der IHK zu Leipzig

Informationen zum Lehrgang finden Sie hier.

Hinweis:
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist die Bescheinigung über die Unterrichtung nicht ausreichend, sondern der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

Dies betrifft:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. Citystreife)
  • Schutz vor Ladendieben (z. B. Einzelhandelsdedektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)

Informationen zur Prüfung finden Sie hier.

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