Durch das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ werden mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis erheblich verschärft.
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Seit 1. Januar 2003 ist für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung vor der IHK zwingend erforderlich.
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Seit dem 22. Mai 2007 unterliegt die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers oder –beraters einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht und setzt den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Die notwendige Erlaubnis wird erteilt, wenn der Vermittler oder Berater durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse nachweist.
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Arzneimittel im Einzelhandel dürfen in Deutschland nur über Apotheken in den Verkehr gebracht werden. In der Regel sind diese Arzneimittel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“. Sogenannte „freiverkäufliche Arzneimittel“ dürfen auch außerhalb von Apotheken vertrieben werden, wenn der Unternehmer oder eine von ihm mit der Leitung des Unternehmens betraute Person oder eine mit dem Verkauf beauftragte Person die Sachkenntnis dafür nachweist.
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Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will unterliegt der Genehmigungspflicht.
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Wer gewerblich Transporte mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) durchführt unterliegt der Genehmigungspflicht.
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Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern will, muss entsprechend geschult und im Besitz einer gültigen ADR- Bescheinigung sein.
Weiterhin müssen Unternehmen, die am Transport und Umschlag von gefährlichen Gütern beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
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Wer zukünftig als Fahrer(in) im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr tätig werden möchte, muss eine besondere Qualifizierung nachweisen.
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