Allgemeine Brancheninformationen

Werkverkehr

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1.  Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.

Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Werkverkehr ist auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre soweit:

  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die Voraussetzungen nach Absatz Nr. 2 bis 4 GüKG vorliegen und
  •  ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der obigen Erläuterung darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

Werkverkehr, der mit Kfz größer als 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht betrieben wird, ist vor Beginn der ersten Beförderung

beim Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Dresden
Bernhardstraße 62, Postfach 12 01 54, 01002 Dresden
Telefon: 0351 87996-0
Fax: 0351 87996-90

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Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt.

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