Allgemeine Brancheninformationen
Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz
Mit dem Nichtraucherschutzgesetz gilt ab 1. Februar 2008 neben einem Rauchverbot in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen Sachsens, in Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendhäusern, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen dann auch ein umfassender Nichtraucherschutz in Gaststätten.
Dies bedeutet: Nur wenn eine Gaststätte über einen komplett abgetrennten Raum verfügt, kann die Wirtin oder der Wirt entscheiden, ob dort noch geraucht wird. Für Diskotheken gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Besondere technische Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen und das Vorhalten von Messgeräten sind für diese Nebenräume nicht vorgesehen.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales beantwortet häufig gestellte Fragen aus der Gastronomie zum Nichtraucherschutzgesetz.
Nähere Informationen erhalten Sie auch in unserem Merkblatt.