Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

Die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse werden monatlich durch das Bundesfinanzministerium festgesetzt. Grundlage bildet § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dort heißt es unter anderem: "Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird."
 

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