Elektronisches Handelsregister: Was Sie wissen müssen!

Das elektronische Handelsregister- und Unternehmensregister soll die Eintragungen beschleunigen sowie zu größerer Transparenz und zur Entbürokratisierung führen. Zugleich wird aber auch die Publizitätspflicht verschärft.

Zuständig zur Führung der Handelsregister bleiben die Amtsgerichte, bei denen die Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden können. Über Anmeldungen zur Eintragung soll grundsätzlich "unverzüglich" entschieden werden. Die Eintragungen werden elektronisch bekannt gemacht. Bis Ende 2008 sollen die Bekanntmachungen zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. Für Leipzig ist dies derzeit die Leipziger Volkszeitung. Die Einsichtnahme "vor Ort" wird grundsätzlich bei jedem Amtsgericht über Terminals möglich sein (www.handelsregister.de).

Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte zuständig! Jahresabschlüsse werden entgegengenommen, gespeichert und veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger. Einzelheiten gibt es unter www.ebundesanzeiger.de.

Der Druck, die Jahresabschlüsse offenzulegen, wird verschärft, denn die Vorschriften zur Durchsetzung der Publizitätspflicht wurde geändert. Wurden bisher die Gerichte auf Antrag tätig, wenn eine Bilanz nicht veröffentlicht wurde, wird dies nunmehr ein automatisierter Prozess: Denn die Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers informieren über Verstöße das Bundesamt für Justiz. Dies wird von Amts wegen tätig.

Jahres- und Konzernabschlüsse müssen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Für die meisten Unternehmen endet diese Frist für das Geschäftsjahr 2006 am 31.12.2007. Bei Offenlegungsverstößen ist ein Ordnungsgeldrahmen von 2.500 bis zu 25.000 Euro vorgesehen. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes hat keine aufschiebende Wirkung, es kann sofortige Beschwerde zum LG Bonn erhoben werden.
Wichtig ist für Sie der Zeitpunkt der Einreichung Ihres Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger – nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Einreichung ist für die Wahrung der gesetzlichen Fristen also maßgeblich.

Seit dem 01.01.2007 kann das elektronische Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Es enthält wesentliche publikationspflichtige Daten des Unternehmens.

Lesen Sie dazu auch in unserem Merkblatt Das neue elektronische Handels- und Unternehmensregister.

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