Arbeitsschutz für Schwangere

Mitteilungspflicht des Arbeitsgebers gegenüber der Arbeitsschutzbehörde

Diese beraten Arbeitgeber bei der Durchführung des Mutterschaftsgesetzes  (MuSchG), insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

Die Verantwortung für die den Schutz werdender und stillender Mütter bei der Arbeit trägt der Arbeitsgeber. Daher sollte der Arbeitgeber unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz einleiten. Treten Zweifel bei der Einschätzung der Arbeitsbedingungen auf, hilft die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

Die wichtigsten Informationen für werdende Mütter und ihre Arbeitgeber wurde in einer Broschüre "Mutterschutz und Elternzeit" des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zusammengestellt.

Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Kammerbezirk Leipzig ist die

Landesdirektion Dresden
Außenstelle Leipzig
Abteilung 5, Referat 51 (Arbeitsschutz)
Braustraße 2, 04107 Leipzig
Telefon: 0341 977-5000

Telefax: 0341 977-1199
E-Mail: post.asl@ldd.sachsen.de
Internet: www.lds.sachsen.de

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