Wiederholungsprüfungen in der Ausbildung und Umschulung

WiederholungsprüfungenDie Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung zur Verbesserung ist nicht möglich.

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens auf ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG, vgl. S. 160 f.). Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist allerdings nicht davon abhängig, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Ist das Ausbildungsverhältnis verlängert worden und bestehen die Auszubildenden die Wiederholungsprüfung, so ist das Ausbildungsverhältnis beendet.

Wird die Abschlussprüfung auch in der zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so besteht keine weitere Wiederholungsmöglichkeit. Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann am frühestens im darauf folgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Die Prüfungsordnung sieht in § 24 Abs. 2 vor, dass ein Prüfling, der in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, diesen Teil auf seinen Antrag hin nicht zu wiederholen braucht, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholgungsprüfung anmeldet.

Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsausschuss bestimmt hat, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder wenn eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstückes ausgesprochen wurde.

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