Donnerstag, 17. Mai 2012
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Insolvenz

Krisen kündigen sich in der Regel an. Wie bei allen Krankheiten werden Symptome sichtbar, die auf eine Krise hindeuten. Für Gläubiger und Schuldner heißt es, diese Symptome rechtzeitig zu erkennen und zu handeln. Fehlt ein Krisenmanagement, führt das oft unweigerlich in die Insolvenz.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Das Verfahren selbst läuft nach konkreten gesetzlichen Vorgaben ab.

Schauen Sie hierzu in unser Merkblatt Insolvenzordnung - Kompaktdarstellung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung.

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